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1) Urheberrechtsvermerke
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2) Siemens Lizenzbedingungen
Allgemeine Bedingungen zur Überlassung von Software für Automatisierungs- und Antriebstechnik
1. Überlassung der Software an Lizenznehmer und Einräumung von Nutzungsrechten an der Software
1.1 Für die Überlassung von Software für Automatisierungs- und Antriebstechnik durch uns an den Lizenznehmer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Für den Umfang der Überlassung der Software sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend. Wir räumen dem Lizenznehmer Nutzungsrechte an der in der Auftragsbestätigung oder - falls der Lizenznehmer keine Auftragsbestätigung erhält - an der im Certificate of License oder - falls der Lizenznehmer anstelle des Certificate of License einen Softwareproduktschein erhält - an der im Softwareproduktschein genannten Software (nachfolgend "SW" genannt) ein. Das Certificate of License und der Softwareproduktschein werden nachfolgend zusammenfassend "CoL" genannt. Der Lizenznehmer erhält das CoL mit der Überlassung der SW bzw. des Lieferscheins. Die Form der Überlassung der SW ergibt sich ebenfalls direkt aus der Auftragsbestätigung oder aus der in der Auftragsbestätigung enthaltenen Bestellnummer der SW in Verbindung mit den dazugehörigen Bestelldaten unseres zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Katalogs (nachfolgend zusammenfassend "Auftragsdaten" genannt) bzw. aus dem CoL. Erhält der Lizenznehmer keinen Datenträger, ist er berechtigt, die bei ihm bereits vorhandene SW in dem zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsrechte erforderlichen Umfang zu vervielfältigen. Dies gilt entsprechend bei elektronischer Überlassung der SW (downloading). Soweit in diesen Allgemeinen Bedingungen auf die Auftragsdaten bzw. das CoL verwiesen wird, ist der Verweis auf das CoL dann von Bedeutung, wenn der Lizenznehmer keine Auftragsbestätigung erhält. In jedem Fall sind die in den Auftragsdaten enthaltenen Daten auch im CoL enthalten.
1.2 Die zu der SW gehörende Dokumentation (nachfolgend "Dokumentation" genannt) ist getrennt zu erwerben, es sei denn, es ergibt sich aus den Auftragsdaten bzw. dem CoL, dass diese zum Lieferumfang gehört. Ist der Lizenznehmer nach Ziffer 1.1 zum Vervielfältigen der SW berechtigt, so gilt dies entsprechend für die Dokumentation, soweit diese zum Lieferumfang gehört.
1.3 Erhält der Lizenznehmer von uns für die SW einen License Key, der zur technischen Freischaltung der SW dient (nachfolgend "License Key" genannt), so ist dieser mit zu installieren.
1.4 Die dem Lizenznehmer an der SW eingeräumten Rechte ergeben sich aus dem Lizenz-Typ (siehe Abschnitt 2) und dem Software-Typ (siehe Abschnitt 3). Lizenz-Typ und Software-Typ ergeben sich aus den Auftragsdaten bzw. aus dem CoL. Erfolgt die Überlassung der SW elektronisch oder durch die Einräumung von Vervielfältigungsrechten, beziehen sich die in diesen Allgemeinen Bedingungen genannten Rechte und Pflichten auf die rechtmäßig erstellten Kopien.
1.5 Ist der Lizenznehmer berechtigt im Besitz einer früheren Version/Release der SW (nachfolgend "Frühere Version" genannt ), hat der Lizenznehmer das Recht, die an der SW eingeräumten Nutzungsrechte nach seiner Wahl entweder an der SW oder - soweit dies technisch vorgesehen ist - an der Früheren Version auszuüben (downgrading). Wenn die SW ein Upgrade oder PowerPack gemäß Abschnitt 4 ist, gilt ergänzend Abschnitt 4.
1.6 Ergibt sich aus den Auftragsdaten bzw. dem CoL, dass der Lizenznehmer nur den Datenträger aber keine Lizenz erhält, so ist der Lizenznehmer zur Nutzung der SW erst berechtigt, wenn er eine Lizenz entsprechend Abschnitt 2 erwirbt. Bis zum Erwerb der Lizenz ist der Lizenznehmer auch nicht zur Weitergabe der SW an Dritte berechtigt.
1.7 Soweit die SW Open Source Software (nachfolgend "OSS" genannt) enthält, ist diese in der Readme_OSS-Datei der SW aufgeführt. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die OSS gemäß den jeweils einschlägigen, für die OSS geltenden Lizenzbedingungen zu nutzen. Diese sind auf dem Datenträger, mit dem der Lizenznehmer die SW erhält, enthalten. Für OSS gelten vorrangig vor den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen die Lizenzbedingungen, denen die jeweilige OSS unterliegt. Soweit die Lizenzbedingungen für die OSS eine Herausgabe des Quellcodes vorsehen, werden wir diesen auf Verlangen des Lizenznehmers gegen entsprechenden Aufwendungsersatz zur Verfügung stellen.
1.8 Die SW kann Lizenzsoftware sein, d. h. Software, die nicht von uns selbst entwickelt wurde, sondern die wir von Dritten (nachfolgend "Lizenzgeber" genannt), z. B. Microsoft Licensing Inc., lizenziert bekommen haben. Erhält der Lizenznehmer in diesem Fall mit der SW Bedingungen des jeweiligen Lizenzgebers, so gelten diese im Hinblick auf die Haftung des Lizenzgebers dem Lizenznehmer gegenüber. Für die Haftung von uns dem Lizenznehmer gegenüber gelten diese Allgemeinen Bedingungen.
2. Lizenz-Typ Je nach Lizenz-Typ werden dem Lizenznehmer an der SW die folgenden Rechte eingeräumt:
2.1 Single License (One Off License, Copy License) Der etwaig im Softwareproduktschein verwendete Begriff One Off License oder Copy License entspricht der Single License. Die folgende Regelung gilt für die One Off License/Copy License voll umfänglich. Der Lizenznehmer erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich unbegrenzte, gemäß Ziffer 5.3 übertragbare Recht, die SW auf einem (1) Gerät zu installieren und die so installierte SW auf die in den Auftragsdaten bzw. im CoL genannte Art (s. "Art der Nutzung") zu nutzen.
2.2 Floating License Der Lizenznehmer erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich unbegrenzte, gemäß Ziffer 5.3 übertragbare Recht, die SW auf beliebig vielen Geräten des Lizenznehmers zu installieren. Die Anzahl der Personen, die die SW zeitgleich benutzen dürfen ("User") ergibt sich aus den Auftragsdaten bzw. dem CoL (s. "Art der Nutzung").
2.3 Rental License Der Lizenznehmer erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich gemäß den Auftragsdaten bzw. dem CoL (s. "Art der Nutzung") begrenzte, gemäß Ziffer 5.3 übertragbare Recht, die SW auf einem (1) Gerät zu installieren und zu nutzen. Ist die Nutzungsdauer in Stunden angegeben, beginnt die für die Berechnung der zeitlichen Begrenzung maßgebliche Nutzung jeweils mit dem Starten und endet mit dem Schließen der SW. Ist die Nutzungsdauer in Tagen, Wochen oder Monaten angegeben, so gilt der angegebene Zeitraum - beginnend mit dem erstmaligen Starten der SW - unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.
2.4 Trial License Der Lizenznehmer erhält das nicht-ausschließliche, nicht-übertragbare Recht, die SW auf einem (1) Gerät zu installieren und zu Validierungszwecken auf die in den Auftragsdaten bzw. im CoL genannte Art (s. "Art der Nutzung") zu nutzen. Die Nutzungsdauer ist auf 14 Tage - beginnend mit dem erstmaligen Starten der SW - begrenzt, es sei denn, aus den Auftragsdaten bzw. dem CoL ergibt sich eine andere Nutzungsdauer.
2.5 Factory License Der Lizenznehmer erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich unbegrenzte, gemäß Ziffer 5.3 übertragbare Recht, die SW in einer (1) Betriebsstätte des Lizenznehmers zu installieren und zu nutzen. Die Anzahl der Geräte, auf denen die SW gleichzeitig in dieser Betriebsstätte installiert und genutzt werden darf, ergibt sich aus den Auftragsdaten bzw. dem CoL (s. "Art der Nutzung"). Eine Betriebsstätte wird durch ihre Adresse definiert. Betriebsstätten mit unterschiedlichen Adressen sind unterschiedliche Betriebsstätten im Sinne dieser Allgemeinen Bedingungen, sofern nicht in den Auftragsdaten bzw. dem CoL etwas Anderes vereinbart ist. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die SW zur dauerhaften Nutzung in einer anderen Betriebsstätte zu installieren, vorausgesetzt er deinstalliert die SW von allen Geräten der bisherigen Betriebsstätte und gibt die Nutzung der SW an der bisherigen Betriebsstätte komplett auf.
3. Software-Typ Ist der Software-Typ weder in den Auftragsdaten, noch im CoL angegeben, so gelten für die SW die Rechte nach Ziffer 3.2 (Runtime Software).
3.1 Engineering Software (nachfolgend "E-SW" genannt) Erzeugt der Lizenznehmer mit E-SW eigene Programme oder Daten, die Teile der E-SW enthalten, so hat der Lizenznehmer das lizenzgebührenfreie Recht, diese Teile der E-SW als Bestandteil seiner eigenen Programme oder Daten zu vervielfältigen, zu nutzen oder Dritten zur Nutzung zu überlassen. Bei der Überlassung an Dritte sind diesen hinsichtlich der o.g. Teile der E-SW den Ziffern 5.1. und 5.2. entsprechende Bestimmungen schriftlich aufzuerlegen.
3.2 Runtime Software (nachfolgend "R-SW" genannt) Bindet der Lizenznehmer R-SW oder Teile davon in eigene Programme oder Daten ein, so muss der Lizenznehmer vor jeder Installation oder Vervielfältigung - je nachdem, was früher erfolgt - der eigenen Programme oder Daten, die R-SW oder Teile davon enthalten, eine Lizenz an der R-SW entsprechend der beabsichtigten Nutzungsart gemäß dem dann gültigen Siemens-Katalog erwerben. Überlässt der Lizenznehmer die genannten Programme oder Daten Dritten zur Nutzung, so sind diesen hinsichtlich der darin enthaltenen Teile der R-SW dem Abschnitt 5 entsprechende Bestimmungen schriftlich aufzuerlegen. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Lizenznehmers, eine Lizenz an der R-SW zu erwerben, wenn diese im Original vervielfältigt wird. Sofern in der R-SW Tools zur Parametrierung/Konfiguration enthalten und für diese erweiterte Rechte eingeräumt sind, ergibt sich dies aus der Readme-Datei der R-SW.
4. Upgrade und PowerPack Ergibt sich aus den Auftragsdaten bzw. dem CoL, z.B. durch den Zusatz "PowerPack" oder "Upgrade" beim Produktnamen der SW, dass die SW der Hochrüstung einer anderen Software dient (nachfolgend "Ursprungslizenz" genannt), hat der Lizenznehmer die ihm an der SW eingeräumten Rechte auch an der Ursprungslizenz, sobald diese mit dem Upgrade/ PowerPack hochgerüstet ist. Mit der Hochrüstung enden die dem Lizenznehmer an der Ursprungslizenz ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechte. Der Lizenznehmer ist jedoch berechtigt, jederzeit die Hochrüstung - soweit dies technisch vorgesehen ist - rückgängig zu machen (downgrading) und die ihm eingeräumten Nutzungsrechte an der SW an der Ursprungslizenz in entsprechender Anwendung von Ziffer 1.5 auszuüben.
5. Weitere Rechte und Pflichten des Lizenznehmers
5.1 Wenn auf dem Datenträger oder der Readme-Datei der SW kein gegenteiliger Vermerk über eine bestimmte Anzahl von Kopien enthalten ist, darf der Lizenznehmer von jedem Exemplar der SW, zu dessen Nutzung er nach diesen Allgemeinen Bedingungen berechtigt ist, eine angemessene Anzahl von Kopien anfertigen, die ausschließlich für Datensicherungszwecke verwendet werden dürfen. Im Übrigen darf der Lizenznehmer die SW nur vervielfältigen, wenn und soweit ihm von uns schriftlich Vervielfältigungsrechte eingeräumt sind.
5.2 Der Lizenznehmer darf die SW nicht ändern, nicht zurückentwickeln oder übersetzen und er darf keine Teile herauslösen, soweit dies nicht nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zwingend erlaubt ist. Der Lizenznehmer darf ferner alpha-numerische Kennungen, Marken und Urheberrechtsvermerke von der SW oder dem Datenträger nicht entfernen und wird sie, soweit er zur Vervielfältigung berechtigt ist, bei dieser unverändert mit vervielfältigen. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für die gemäß Abschnitt 1 überlassene Dokumentation.
5.3 Der Lizenznehmer ist berechtigt, das ihm eingeräumte Nutzungsrecht auf einen Dritten zu übertragen, vorausgesetzt er trifft mit dem Dritten eine schriftliche Vereinbarung, die allen Bestimmungen dieses Abschnitts 5 entspricht und er keine Kopien der SW behält. Hat der Lizenznehmer für die SW einen License Key erhalten, so ist dieser dem Dritten zusammen mit der SW zu überlassen. Ferner ist dem Dritten das CoL zusammen mit diesen Allgemeinen Bedingungen zu übergeben. Der Lizenznehmer wird uns auf unseren Wunsch jederzeit das für die SW erhaltene CoL vorlegen.
5.4 Ist die SW ein PowerPack oder ein Upgrade, wird der Lizenznehmer das CoL der Ursprungslizenz aufbewahren und auf Wunsch von uns jederzeit zusammen mit dem CoL der SW vorlegen. Überträgt der Lizenznehmer sein Nutzungsrecht an der PowerPack SW bzw. Upgrade SW gemäß Ziffer 5.3, wird er dem Dritten auch das CoL der Ursprungslizenz übergeben.
5.5 Erhält der Lizenznehmer einen Datenträger, der neben der SW weitere Software-Produkte enthält, die zur Nutzung freigeschaltet sind, so hat er an diesen freigeschalteten Software-Produkten ein zeitlich begrenztes, unentgeltliches Recht, sie ausschließlich für Validierungszwecke zu nutzen. Die zeitliche Begrenzung beträgt 14 Tage, beginnend mit dem erstmaligen Starten des jeweiligen Software-Programms, soweit nicht, z.B. in der Readme-Datei des jeweiligen Software-Produkts, ein anderer Zeitraum genannt ist. Für diese ausschließlich zu Validierungszwecken überlassenen Software- Produkte gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen entsprechend. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, diese Software-Produkte getrennt, d.h. ohne die SW an einen Dritten weiterzugeben.
Im Übrigen gelten die Bedingungen des Kaufvertrags, soweit nachfolgend für die Open Source Software nicht ausdrücklich anders geregelt.
3) Lizenzbedingungen und Haftungsausschlüsse für Open Source Software
Im Produkt "STEP 7 V5.4 SP4“ (nachfolgend "Produkt" genannt) kommt die nachfolgend aufgelistete Open Source Software in unveränderter oder von uns geänderter Form (nachfolgend "Open Source Software" genannt) zum Einsatz:
Name | Lizenz | PKWARE, Inc., Third-Party Software | Verschiedene Lizenzen | Xerces 2.7.0 | Apache license 2.0 | Boost Regex V1.32.0 | Boost Software License - Version 1.0 | ZLIB V1.2.3 | Zlib license |
Die Open Source Software wird unentgeltlich überlassen. Sie sind berechtigt, die Open Source Software gemäß den jeweiligen, unten genannten Lizenzbedingungen (OSS-Lizenzbedingungen) zu nutzen. Bei Widersprüchen dieser OSS Lizenzbedingungen zu den für das Produkt geltenden Lizenzbestimmungen gemäß Ziffern 2 und 3 gehen für die Open Source Software die OSS Lizenzbedingungen vor. Bei Verletzung dieser OSS Lizenzbedingungen ist neben uns auch der dort genannte Lizenzgeber berechtigt, die daraus entstehenden Ansprüche und Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Den Quelltext der Open Source Software können Sie - soweit die einschlägigen OSS Lizenzbedingungen dies vorsehen - gegen Zahlung der Versandkosten bei ihrem Siemens Vertriebsbeauftragten zumindest bis zum Ablauf von 3 Jahren ab Erwerb des Produkts anfordern.
Haftung für Open Source Software
Wir haften für das Produkt einschließlich der darin enthaltenen Open Source Software entsprechend den für das Produkt gültigen Lizenzbestimmungen. Jegliche Haftung für die Nutzung der Open Source Software über den von uns für das Produkt vorgesehenen Programmablauf hinaus sowie jegliche Haftung für Mängel, die durch Änderungen der Open Source Software verursacht wurden, ist ausgeschlossen. Wir leisten keine technische Unterstützung für das Produkt, wenn dieses geändert wurde. Lesen Sie bitte die folgenden Lizenzbedingungen genau durch, bevor Sie das Produkt nutzen. Die Annahme der darin enthaltenen Haftungausschlüsse und Gewährleistungsausschlüsse ist eine klare Vorbedingung der Nutzung der Open Source Software.
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